Satzung
Satzung des FunKiller Clan Deutschland e.V.
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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. Der Verein führt den Namen „FunKiller Clan Deutschland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 47638 Straelen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste  Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31.12.2011.
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§ 2 Vereinszweck
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Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Ausübung von Computer- und Konsolenspielen, welche Grundwerte wie Gruppengefühl, Teamgeist, Verantwortungsbewusstsein, Fairness, etc. vermitteln. Der Verein erreicht seine Ziele durch das Betreiben von öffentlichen Diskussionsforen und Spieleservern, regelmäßig stattfindende Treffen, sowie der Teilnahme an themenbezogenen Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke und handelt somit ohne Gewinnabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös
neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
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. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand erworben. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft kann jederzeit unter Verzicht auf Einhaltung einer Frist beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche oder fernschriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
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§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
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. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich bzw. fernschriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
. a)

wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
. b) wegen schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins,
. c) wegen unehrenhafter Handlungen
. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Vorher ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
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§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
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. Stimmberechtigt und wählbar sind alle aktiven Mitglieder.
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§ 6 Organe des Vereins
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. Die Organe des Vereins sind:
. a) die Mitgliederversammlung
. b) der Vorstand
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§ 7 Mitgliederversammlung
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. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb einer Frist von 30 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
. - der Vorstand beschließt oder
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ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch schriftliche, fernschriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 30 Tagen liegen. Mit der Einberufung der ordentlichen  Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Sie muss folgende Punkte enthalten:
. - Bericht des Vorstands
. - Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
. - Entlastung des Vorstandes
. - Wahlen, soweit diese erforderlich sind
. - Beschlussfassung über vorliegende Anträge
. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei
Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Mitglieder mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, dass diese als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
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§ 8 Vorstand
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. Der Vorstand gem. §26 BGB arbeitet als Gesamtvorstand bestehend aus:
. a) 1.Vorsitzender
. b) 2.Vorsitzender
. c) Pressesprecher
. d) Schriftführer
. e) Kassenwart
. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei ist jedes Vorstandsmitglied einzeln berechtigt den Verein zu vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes müssen innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen einberufen werden. Zwischenzeitlich wird vom verbleibenden Vorstand ein Stellvertreter
bestellt.
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§ 9 Aufgaben des Vorstands
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Kassenwart überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf
eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie den Vermögensbericht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den 2 von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zur Prüfung bereit.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in  Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder
der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit wird vom von den restlichen anwesenden Vorstandsmitgliedern ein Vertreter bestimmt. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu
Beweiszwecken zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.

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§ 10 Vereinsfinanzierung
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. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
. 1. Mitgliedsbeiträge
. 2. Zuwendungen Dritter
. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Quartalsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags werden durch den Gesamtvorstand bestimmt und in einer Beitragsordnung gesondert festgesetzt. Mitglieder können bei Zahlungsverzug nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft verfällt der für den laufenden Abrechnungszeitraum gezahlte Beitrag; eine Rückerstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
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§ 11 Ausscheidende Mitglieder
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Ausscheidende Mitglieder haben keine Rechte am Vermögen des Vereins. Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
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. Satzungsänderungen sind nur mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung zulässig.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck mit einer Frist von 60 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung und mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn Zweck und Ziel nicht mehr erfüllt werden können .
Das Vereinsvermögen fällt in diesem Fall an die in § 10 genannten Organisationen, die es gemäß der in § 10 aufgeführten Bestimmungen zu verwenden haben.
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Straelen, den 07.01.2012

 

 

 

 


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